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Hauptseite // Vorträge // Obelix versus MobiliX: Trademark Threats Against Free Software

Obelix versus MobiliX: Trademark Threats Against Free Software

Werner Heuser

TuxMobil - Linux On Mobile Computers
Dieser Beitrag ist lizensiert unter der GNU Free Documentation License.

June 2004

Abstract

At least six Free Software projects were accused of trademark infringements during the first quarter of 2004. As the former owner of the MobiliX project I have been charged by the owners of the trademark Obelix. During the case I became aware of other Free Software projects under trademark siege. Commercial computer hardware and software manufacturers were also threatened. The accusations or charges were often but not only issued by major companies. There were issues between Free Software projects, too. Some of the projects had to change their names. Besides patent and copyright issues, trademark problems seem to become an other important legal issue. Besides the trouble for the charged projects itself, other projects which depend on their work are also threatened, .e.g. the SuSE Linux distribution was in danger to destroy all the CDs of 8.1 release a few days before delivery, because of the Crayon case. The presentation will give a brief history of the Obelix./.MobiliX case and the next legal steps after all appeals to court have been unsuccessfull. Then a survey about known trademark cases will be given. Finally, practical tips to avoid such legal cases will be discussed. Maybe a second speaker (a laywer specialized in Free Software law as well as trademark law) will accompany the talk.


Abstract

Mindestens sechs Projekte aus dem Umfeld Freier Software waren im ersten Quartal 2004 von markenrechtlichen Problemen betroffen. Markenrechtsprobleme Freier Software sind nicht neu. Der Streit um Markenrechte begleitet Freie Software seit ihren Anfängen. Mit der steigenden Popularität freier Software ist auch die Anzahl der Markenrechtsstreitfälle gewachsen.

Der Vortrag gibt eine Einführung in die Problematik am Beispiel des Markenrechtsfalles Obelix./.MobiliX. Es folgt eine Übersicht weiterer Markenrechtsfälle um Freie Software. Abschliessend werden Tips und Tricks zur Vermeidung bzw. zum Umgang mit Markenrechtsproblemen gegeben.

Über dieses Dokument

Version 1.0 - Die aktuelle deutsche Version dieses Dokuments steht auf TuxMobil(DE) bereit. Eine englische Übersetzung ist in Vorbereitung. Die Folien zum Vortrag gibt es in deutsch und englisch.

MobiliX - UniX mit mobilen Computern

"Unless you are as powerful as Disney, Coca-Cola, or the Olympic Committee, worldwide and universal trademarks don't exist; the same name can often be used in trade for completely different things." -- Dennis Ritchie

Im März 1997 hat mit dem Kauf meines ersten eigenen Laptops das Interesse für UniX auf mobilen Computern begonnen. Meine Erfahrungen habe ich auf einer Webseite dokumentiert. Dort stehen Informationen zu allen Themen rund um mobile UniX Systeme (Linux, BSD, Solaris, ...) zur allgemeinen und kostenlosen Verfügung. Es gibt jede Menge praktische Tips über UniX auf Laptops, PDAs und anderen mobilen Computern. Die Seiten sind in deutsch und vor allem in englisch erhältlich. Über die Jahre wurde meine Arbeit immer populärer und ich beschloss einen eigenen Namen und eine eigene Domain zu suchen. Der Name war schnell gefunden: "MobiliX".

MobiliX ist eine Abkürzung aus den Wörtern "mobil" und "Unix". Um möglichen Markenstreitigkeiten zu entgehen, habe ich diesen Namen im Jahr 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren lassen. Es ist eine verbreitete Praxis bei Themen im UniX Umfeld einen Namen der das Thema bezeichnet mit der Endung "iX" zu versehen. Mir sind mehr als 500 Projekte bekannt, die ihren Namen nach diesem Schema gewählt haben. Es dürften aber weit mehr sein (ausserdem gibt es Namen die systematisch auf "ix" enden auch in anderen Bereichen, z.B. in der Medizin und Mathematik). Das deutsche Computer Magazin iX verwendet dieses Kürzel sogar als eigenständigen Namen. Der Name Unix ist ein eingetragenes Markenzeichen der Firma AT&T, X/Open. Oft wird dieses Suffix auch als Kennzeichen von anderen Produkten der Informationstechnologie verwendet. Auch der Name Mobilix ist in Deutschland bereits für einen Hersteller von Kindermöbeln eingetragen (jedoch in einer anderen Warengruppe). In Dänemark existiert eine Telefongesellschaft Mobilix. Vor der Beantragung der Marke habe ich sorgfältig nach ähnlichen Namen recherchiert. Eine Ähnlichkeit zu Figuren aus der bekannten Comicserie "Asterix und Obelix" wäre mir nie in den Sinn gekommen. Glücklicherweise habe ich vorher, zur Absicherung des Projektes, eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Im Herbst 2001 wurde mein Projekt "MobiliX" von den Inhabern der Markenrechte an Obelix, wegen angeblicher Namensähnlichkeit, verklagt. Seit dieser Zeit habe ich mich auch für andere Markenrechtsfälle im Bereich freier Software interessiert.

Obelix./.MobiliX: Der Weg durch die Gerichte

Im Juni 2001 habe ich von der deutschen Rechtsvertretung der Les Éditions Albert René (Paris) als Inhaberin der Markenrechte an den Marken "Asterix" und "Obelix" eine Aufforderung erhalten die Marke "MobiliX" zu löschen, da eine Ähnlichkeit mit ihrer bereits etablierten Marke Obelix vorläge. Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen würde eine Klage mit hohen Streitwert erhoben. Ich habe mir sofort einen Fachanwalt gesucht und die Versicherung informiert. In Absprache mit meinem Anwalt habe ich dem gegnerischen Anwalt die Entstehung des Namens MobiliX dargelegt und verschieden Argumente aufgeführt warum die Namen nicht verwechslungsfähig seien. Das Ansinnen meine Marke zu löschen habe ich abgelehnt. Die Versicherung hat eine Leistungspflicht abgelehnt, ich musste daher die Anwaltskosten selber tragen. Das Ansinnen der Klägerin war nicht näher begründet, daher hielt ich die Sache nur für den Einschüchterungsversuch einer für ihre Abmahnungen bekannten Kanzlei. Weitere Bedeutung habe ich ihr nicht beigemessen und den Fall daher auch nicht öffentlich gemacht.

Landgericht - "keine Verwechslungsgefahr"

Im November 2001 wurde mir von Les Éditions Albert René eine Markenrechtsklage gegen den Markennamen MobiliX zugestellt. Der Streitwert betrug 250.000 Euro (ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft), eine bei Markenrechtsverfahren übliche Summe. Mit meinem bisherigen Anwalt war ich zufrieden, der Umfang der Klage machte jedoch die Suche nach einer noch weiter spezialisierten Kanzlei notwendig. Ich habe daraufhin eine auf Markenrecht und Rechtsfragen von Open Source Software spezialisierte Anwaltskanzlei Jaschinski, Biere & Brexl - JBB mit meiner Vertretung beauftragt. Der Streitfall warf eine Menge Fragen auf, viele konnten per E-Mail geklärt werden. Aber in einigen Fällen waren auch persönliche Gespräche notwendig. Ich hatte Glück und musste nicht weit verreisen, JBB war auch in Berlin vertreten. JBB mass dem Verfahren grosse Bedeutung auch für andere Projekte Freier Software zu. Gemeinsam entwickelten wir eine Argumentation zur Klageerwiderung. JBB hat daraus einen langen Schriftsatz (22 Seiten ohne Anlagen) an das Landgericht entwickelt. Unsere Chancen der Klage standzuhalten hielten wir für gut. Auch die finanzielle Absicherung des Prozesses und meines Haftungsrisikos hatte sich entscheidend verbessert. Auf Drängen von JBB musste die Versicherung ihre Auslegung der Versicherungsbedingungen überdenken und gab eine Kostenübernahmezusage für die erste Instanz. Alternativ hatten wir überlegt einen Spendenaufruf in der sogenannten "Freien Software Community" zu starten. Aufgrund der Höhe der Kosten und der Länge und Unwägbarkeiten des Verfahrens schien uns dies aber nicht erfolgversprechend. Sollte das Verfahren über drei Instanzen gehen würden immerhin Kosten von etwa 60.000 Euro für Anwälte und Gerichte entstehen. Wegen der von uns vermuteten Bedeutung für andere Freie Software Projekte und auch für nichtfreie Unternehmen aus dem UniX Bereich haben wir aber das Verfahren an die Öffentlichkeit gebracht. Unsere Klageerwiderung wurde als PDF Datei bei MobiliX online gestellt. Wir haben gleichzeitig den Anwälten des Klägers angeboten, auch ihre Schriftsätze dort zur Verfügung zu stellen. Dies wurde abgelehnt.

Der Fall hat über viele Newsletter und Internetforen, sowie über die Berichterstattung in Fachzeitschriften grosse internationale Bekanntheit über den Bereich Freie Software hinaus erlangt. Ich habe viele E-Mails erhalten, in denen grosses Unverständnis über die Strategie von Les Éditions Albert René gezeigt wurde. Viele haben ihr Unverständnis auch in E-Mails direkt an die Klägerin ausgedrückt. Dies führte dazu, daß mir die Klägerin "eine neue Form des elektronischen Terrors" vorgeworfen hat.

In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht München I (Az: 21 O 17363/01) am 12.6.2002 die Klage abgewiesen. Das Gericht würdigte die Argumente der Klägerin, konnte aber dennoch keine Verwechslungsgefahr zwischen Obelix und MobiliX erkennen. Der Prozess wurde von Unterstützern aus der Linux-Community, von Vertretern der Fachpresse und interessierten Rechtsanwälten (u.a. Günter Freiherr von Gravenreuth) besucht.

In seiner schriftliche Urteilsbegründung schreibt das Gericht: "Die überragende Bekanntheit der Comic-Figur "Obelix" vermag nicht zu indizieren, dass dieser Begriff als bekannte Marke einzustufen ist." Auch eine Verwechslungsgefahr beider Marken schliesst das Gericht aus: "Eine schriftbildliche oder sinngehaltliche Ähnlichkeit zwischen den Begriffen 'Obelix' und 'MobiliX' scheidet aus, ..". Eine möglicherweise klangliche Ähnlichkeit sei ohne Belang, da "bei Verwendung eines Wortes mit einem jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt trotz klanglicher Übereinstimmungen die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet ist, [..] Eine klangliche Verwechslungsgefahr käme nur dann noch in Betracht, sofern unterstellt werden könnte, dass alleine durch das Suffix 'ix' bzw. die Endsilbe 'lix' der Verkehr eine Verbindung mit der Klagemarke herstellt. Ein solch weitgehender Schutz ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, da der Suffix "ix" nicht nur für die Benennung von Komikfiguren verwendet wird, sondern auch wie vom Beklagten belegt zumindest auch für die Benennung von Computersystemen, wie z.B. 'Unix'." Zum Beleg dieser Argumentation war dem Gericht auch ein Exemplar der Fachzeitschrift iX aus dem HEISE Verlag überreicht worden.

Oberlandesgericht - Obelix und MobiliX sind "hochgradig ähnlich"

Noch vor Ende der Berufungsfrist wurde am 12.8.2002 das Urteil angefochten. Zunächst verweigerte die Versicherung die Finanzierung dieser Instanz. Wieder mussten meine Anwälte mit der Versicherung einen langen Streit austragen. Aber schließlich war auch die Finanzierung der zweiten Instanz gesichert. Die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München fand am 21. November 2002 statt. Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG München in dem Rechtsstreit "Obelix ./. Mobilix" ist am 27. Januar 2003 die Urteilsbegründung vorgelegt worden. Darin sieht das OLG München in "Obelix" zwar keine berühmte Marke, gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen der "hochgradigen Ähnlichkeit" der Marken "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eine Verwechslungsgefahr bestünde. Es komme dabei nicht darauf an, dass das Suffix "ix" in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig verwendet wird, da auch dann ein "ausreichender Abstand" gewahrt werden müsse. Zur Ähnlichkeit von Obelix und Mobilix führt das OLG München wörtlich aus: "Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung - e bzw. i in der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M. Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird." Warum das OLG die angebliche klangliche Ähnlichkeit höher wertet, als den vom LG betonten unterschiedlichen Sinngehalt beider Worte wurde mir nicht deutlich. Auch die ausführliche Argumentation meiner Anwälte wurde kaum zur Kenntnis genommen, geschweige denn diskutiert. Trotz der zumindest von mir und meinen Anwälten vorgetragenen Bedeutung des Urteils für eine einheitliche Rechtsentwicklung wurde keine Revision zugelassen.

Bundesgerichtshof - Ablehnung der Revisionsbeschwerde

Da das OLG keine Revision zugelassen hat, haben meine Anwälte die Chancen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof geprüft. Wir und auch unser beim BGH zugelassener Anwalt befürworteten eine Beschwerde. Wie üblich weigerte sich wieder die Versicherung diese Instanz zu bezahlen. Erneut begannen langwierige Verhandlungen mit den Anwälten der Versicherung. Mit Ausnahme der Stellung einer Kaution wurde aber schließlich auch Finanzierung der letzten gerichtlichen Instanz bewilligt.

Das Urteil des OLG war inzwischen rechtskräftig geworden. Damit stellte sich die Frage, ob ich den Namen "MobiliX" weiter benutzen durfte. Leider gibt es hier, wie oft im Markenrecht, eine ungeklärte Frage. Die Klärung der Frage hätte möglicherweise einen erneuten Zug durch alle gerichtlichen Instanzen bedeutet. Da die Versicherung sich weigerte eine Kaution zu stellen, habe ich die Nutzung des Namens MobiliX zunächst eingestellt. Die Suche nach einem neuen Namen wurde daher notwendig. Diesmal dauerte die Suche lange. Viele Namen die mir spontan gefallen hatten, waren schon als Marke oder als Domain belegt, andere waren zu ähnlich mit bestehenden Projekten oder waren zu lang oder schwer aussprechbar. Da mein Projekt sich wie viele Freie Software Projekte an eine internationale Community wendet, sollte der neue Name auch eine weltweit verständliche Bedeutung haben. Schließlich habe ich mich für TuxMobil entschieden. Auch hier stand wieder die Verbindung zweier Namen Pate. Der Namensbestandteil "mobil" wurde beibehalten. Tux ist der Name des Pinguins, der auf Wunsch von Linus Torvalds zum Wahrzeichen und Logo von Linux wurde.

Durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer wurde am 27.5.2003 die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht. Das neue Revisionsrecht hat dazu geführt, daß nur noch ganz wenige Revisionen beim BGH zugelassen werden. Die Zulassungsgründe sind in §543 Abs. 2 S1. Nr. 1 und 2 ZPO n.F. aufgelistet. Es müssen z.B. Allgemeininteressen - und zwar nachhaltig - beinträchtigt sein. In der 26 seitigen Begründung schreibt Prof. Dr. Krämer dazu: "Die geschäftliche Verwendung von Domain-Namen führt, wie der vorliegende Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritätsälterer Zeichen, die Verletzungstatbestände geltend machen. Besonderen Risiken unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenüblichen Suffixen oder Präfixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes in diesen Fällen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen Sprachgebrauchs bei der Schöpfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem sieht Prof. Dr. Krämer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Markenrechtsstreit ist überraschend schnell Anfang September 2003 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BGH hat es nicht für nötig gehalten auf die Argumentation des Antragstellers einzugehen, er begnügt sich mit der Wiederholung des Wortlauts von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Dies ist laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer ein übliches Verfahren. Als Bürger finde ich diese Haltung, sie fand sich leider bereits bei beiden Vorinstanzen, bei aller Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit, unzeitgemäss und bedenklich, es erinnert mich zusehr an die Haltung eines "Königs von Gottes Gnaden".

Harmonisierungsamt der EU: Nichtbenutzung der Marke Obelix

Mit der Entscheidung des BGH war der Rechtsweg beendet. Meine Anwälte und ich hatten aber schon lange den Verdacht, daß die Marke Obelix trotz des Rechtsstreites in den relevanten Klassen des Markenregisters nicht benutzt wird. Das Markenrecht schreibt aber eine Nutzung der Marke innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Marke vor. Ist das nicht der Fall kann man einen Antrag auf Löschung der Marke stellen. Die fünfjährige Frist ist etwa zeitgleich mit dem Urteil des BGH abgelaufen, daher konnte dieser Einwand noch nicht in den gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union wurde am 9. Oktober 2003 die Löschung der Gemeinschaftsmarke Obelix für die Waren "Software" und "Hardware" beantragt. Nach Auffassung der Anwäte Jaschinski Biere Brexl (JBB) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Marke "Obelix" in der dafür relevanten Klasse Neun innerhalb der ersten fünf Jahre seit Markenanmeldung ernsthaft genutzt wurde. Damit sind voraussichtlich die Voraussetzungen für einen Löschungsantrag wegen Markenverfalls erfüllt. Die Inhaberin der Markenrechte hat bereits um eine Verlängerungsfrist für ihre Gegenargumentation gebeten. Über die Dauer der Entscheidungsfindung des Harmonisierungsamtes liegen keine Erfahrungswerte vor. Ich vermute, daß es einige Monate, wenn nicht Jahre dauern kann.

Bedeutung des Prozesses

Da dieser Fall von grossem Interesse für die internationale freie Software Szene ist, habe ich eine ausführlichere Dokumentation in englischer Sprache zusammengefasst. Mir sind mehrere "iX" Projekte bekannt geworden, die etwa zeitgleich abgemahnt bzw. verklagt wurden:

  • Masterix (Deutschland) - der Link verweisst nicht mehr auf den ursprünglichen Besitzer Elektromeister Groegel (daher der Name Masterix), "erfolgreich" abgemahnt.

  • Skrobelix (Deutschland) - der Link verweisst auf den Rechtsnachfolger Skroblin GmbH, "erfolgreich" abgemahnt.

  • Globelix (Italien/USA) - der Link verweisst auf eine Seite im Aufbau, Widerspruch gegen Markeneintragung, Markenanmeldung wurde zurückgezogen.

  • Oblix Inc. (Grossbritannien/USA) - Widerspruch gegen Markeneintragung läuft.

Man darf gespannt sein, wann die Inhaber des Markennamens UniX The Open Group abgemahnt werden.

Weitere Markenrechtsfälle in der Geschichte Freier Software

Markenrechtsprobleme Freier Software sind nicht neu. Der Streit um Markenrechte begleitet Freie Software seit ihren Anfängen. Mit der steigenden Popularität freier Software ist auch die Anzahl der Markenrechtsstreitfälle gewachsen. Im folgenden werde ich fast alle mir bekannten Fälle kurz beschreiben. Viele betreffen bekannte und wichtige Eckpfeiler Freier Software. Es sind insgesamt 17 Fälle (Stand Sommer 2004). Eine weitere kleinere Anzahl Fälle ist mir zwar bekannt, die Betroffenen haben es aber aus verschiedenen Gründen vorgezogen, ihre Fälle nicht publik zu machen. Achtung: in den folgenden Kapitelüberschriften wird nicht die klagende Partei, sondern das betroffene Projekt freier Software zuerst genannt. Die Reihenfolge der Streitfälle folgt einer zeitlichen Einordnung. Eine geographischer Schwerpunkt liegt auf Fällen aus Deutschland.

Linux./.William R. Della Croce, Jr.

Der erste mir bekannte Fall betrifft gleich die Marke Linux selbst. Die Marke Linux ist Eigentum von Linux Torvalds. Das war nicht immer so. Linus Torvalds hat die erste Version seines Betriebssystems Linux im Jahre 1991 veröffentlicht. Ein Markenname wurde dafür nicht eingetragen. Der Markenname Linux konnte daher 1995 von William R. Della Croce, Jr. in Besitz genommen werden. Es bedurfte der ideellen und finanziellen Unterstützung von sieben Unternehmen ( Specialized Systems Systems Consultants, Inc. (Linux Journal) aus Seattle; Yggdrasil computing, Inc. in San Jose; Linux International, Amherst, NH; Work Group Solutions aus Aurora, CO. Red Hat Software, Inc.; Metro Link Inc. und Digital Equipment Corporation ) und wahrscheinlich weit mehr ungenannten Unterstützern um die Markenrechte im Jahre 1997 an Linus Torvalds zu übertragen. Linus Torvalds beschreibt das Verfahren in seiner Biographie: Just for Fun.

Quelle: Linux Journal , u.a.

Samba./.CMG

Auch der zweite mir bekannte Fall betraf einen wichtigen Eckpfeiler freier Software. Der Streitfall aus dem Jahr 2001 konnte ohne Beteiligung eines Gerichts, zwischen den Beteiligten zur beiderseitigen Zufriedenheit beendet werden. Pro-Linux schreibt dazu:

Der Streit um die Namensgebung "SAMBA" ist endlich beigelegt. Die Service Network GmbH (SerNet, www.SerNet.DE) hat stellvertretend für das SAMBA-Team die Markenrechte an der Bezeichnung der gleichnamigen OpenSource-Software für 1,- DM von der Beratungsgesellschaft CMG (www.cmg.de) erworben.

Die CMG, die das Markenrecht an "SAMBA" in der Kategorie DV besitzt (für die Banken-Software "Standard Anwendung Meldewesen Banken"), hat der SerNet außerdem das Recht eingeräumt, an andere Distributoren der OpenSource Serversoftware SAMBA Unterlizenzen für die Verwendung des Namens zu vergeben. Aufgrund der Intervention der SerNet-Anwältin ist die CMG damit weit über ihre eigentliche Planung hinausgegangen, derzufolge lediglich der Verzicht auf weitere Abmahnungen gegen SAMBA-Nutzer erklärt werden sollte. Der Lizenz-Vertrag, der von den Anwälten der CMG und der SerNet ausgehandelt wurde, ist nur für gewerbliche Supporter sinnvoll, die sich markenrechtlich absichern wollen. Reine Anwender der OpenSource-Software sind im Lizenz-Vertrag nicht berücksichtigt. Die Unter-Lizenz kann unter http://Samba.SerNet.DE/lizenz/ beantragt werden und besteht aus einer kurzen Lizenz-Bestätigung der SerNet und einer Kopie des Lizenz-Vertrages. SerNet, die bisher alle Kosten im Vorfeld dieser Sache getragen hat, möchte für diesen Service eine Beteiligung von 10,- EURO am Abwicklungsaufwand in Rechnung stellen. Die Unter-Lizenz selber ist kostenfrei.

Dr. Johannes Loxen, Geschäftsführer der SerNet: "OpenSource Software findet seit vielen Jahren ihren Platz in der bestehenden Software-Landschaft und wird allgemein als Bereicherung und nicht als Konkurrenz betrachtet. Es ist aus unserer Sicht sehr wichtig, dass vereinzelt auftauchende Probleme z.B. im Marken- und Urheber-Recht so einfach und rechtssicher wie möglich aufgearbeitet werden. Die von CMG und SerNet gefundene Lösung im Falle SAMBA kann dafür beispielgebend sein."

Quelle: Pro-Linux , u.a.

Gnutella./.Nutella

Gnutella ist ein freier File-Sharing Client. Er wurde auf verschiedenen Webseiten zum Download angeboten (gnutella.de, newtella.de, knutella.net und knutella.co.uk). Im März 2001 leitete die Ferrero oHG als Inhaberin der Markenrechte an dem Brotaufstrich Nutella, gegen die Inhaber der Domains rechtliche Schritte ein. Inzwischen existieren einige dieser Domains nicht mehr oder aber der Gnutella Client wird dort nicht mehr angeboten. Der File-Sharing Client ist weiterhin auf gnutella.com und anderen Webseiten zum Download erhältlich.

Quelle: intern.de , u.a.

Killustrator./.Adobe

Kai-Uwe Sattler Entwicker des Programms Killustrator wurde im Juni 2001 von der Firma Adobe abgemahnt und zu einer Unterlassungserklärung (Streitwert eine Million Mark) nebst einem Kostenbescheid in Höhe von 2500 Euro verpflichtet. Die Firma warf ihm vor, die Rechte an dem von Adobe vertriebenen "Illustrator" verletzt zu haben. Der Name "Killustrator" verletze nach Meinung des Unternehmens das eingetragene Markenzeichen von Abobe. Soweit ich feststellen konnte, ist Killustrator inzwischen nicht mehr Bestandteil von Koffice (zumindest nicht unter diesem Namen).

Wie der Streit um den allgemeinsprachlichen Begriff Explorer gezeigt hat, hätte Kai-Uwe Sattler möglicherweise eine Chance gehabt einen Rechtsstreit zu gewinnen. Die Auseinandersetzung wäre aber mit Sicherheit langwierig und teuer geworden. Während dieser Zeit wäre das gesamte KDE Projekt ständig mit der Drohung eines Misserfolgs konfrontiert gewesen. Die Verfahren um die Begriffe "Windows" und "MobiliX" zeigen, daß die Gerichte bei allgemeinsprachlichen Begriffen ganz unterschiedlich urteilen können.

Quelle: Pro-Linux , u.a.

MobiliX./.Obelix

Dieser Markenrechtsfall von 2001 wurde bereits am Anfang ausführlich beschrieben.

Quelle: TuxMobil ,

Lindows./.Microsoft

Der Inhaber des amerikanischen Unternehmens Lindows vermarktet ein Linux-Betriebssystem mit dem Namen LindowsOS. Michael Robertson hat sich mit der Wahl dieses Namens ganz bewusst gegen einen starken Gegner gestellt. Die Reaktion von Microsoft liess nicht lange auf sich warten. Seit 2002 schwelte musste sich Michael Robertson in mehreren Ländern verklagen lassen. In den Niederlanden musste der Name geändert werden und lautete nun Lin---s (LinDash). Im Frühjahr 2004 verlor Robertson auch in Frankreich. Mit Ausnahme der USA musste Robertson den Namen Lindows aufgeben. Er lautet nun Linspire . Der Streit um den Begriff "Windows" in den USA ist dagegen noch nicht beendet.

Quelle: HEISE-News , u.a.

Krayon./.Seidel Software Service

Krayon ein Bildbearbeitungsprogramm aus der KOffice-Suite wurde im Januar 2002 kurz vor Auslieferung der SuSE 7.3 zum Zankapfel zwischen dem bekannten Linux Distributor und der Crayon Vertriebs GmbH i.G. Der Programmname könne mit der Wortmarke "Crayon" verwechselt werden. Die HEISE News schreiben dazu:

Verwirrend wird die Angelegenheit allerdings durch die Tatsache, dass Krayon auf den SuSE-7.3-CDs gar nicht enthalten ist. Allerdings findet man im KDE-Startmenü einen Menüpunkt "Krayon", der bei der Installation des KOffice-Paketes eingerichtet wird -- für Markenrechtsstreitigkeiten offensichtlich ausreichend. Das KOffice-Paket auf den SuSE-CDs enthält das Bildbearbeitungsprogramm mit dem umstrittenen Namen allerdings gar nicht -- ebensowenig übrigens wie das aktuelle KOffice 1.1.1: Krayon wird bereits seit längerem nicht mehr weiterentwickelt, da das Projekt keinen aktiven Maintainer hat. Der "Krayon"-Eintrag im SuSE-Menü ist anscheinend ein Überbleibsel aus früheren Versionen der SuSE-Distribution, die das Programm noch enthalten haben.

Brisant wird diese Auseinandersetzung durch die möglichen Konsequenzen für die Open-Source-Entwicklung insgesamt, auch wenn in diesem Fall kein Entwickler direkt betroffen ist. Linux-Distributoren etwa müssen angesichts solcher Rechtsstreitigkeiten alle auf ihren CDs enthaltenen Pakete auf potenzielle markenrechtliche Probleme überprüfen -- möglicherweise mit der Konsequenz, dass sie entscheiden, ihren Kunden zukünftig den Service einer umfangreichen Softwareausstattung mit Tausenden von Programmpaketen nicht mehr bieten zu können. Dadurch würde ein wichtiger Verbreitungsweg für freie Software entfallen. Möglicherweise sind davon auch nicht-kommerzielle Distributoren wie das Debian-Projekt betroffen. Ebenso müssen sich wohl Hoster von Open-Source-Projekten wie BerliOS Gedanken über mögliche juristische Konsequenzen ihres Angebots machen.

Obwohl zunächst die Auslieferung der SuSE 7.3 auf dem Spiel stand, konnte letztlich eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erreicht werden.

Quelle: HEISE News , u.a.

Mozilla: Phoenix./.FireBird

Die Mozilla-Entwickler mussten einen neuen Namen für ihren schlanken Browser Phönix suchen. Der BIOS Hersteller Phönix hatte Einwände gegen die Bezeichnung vorgebracht. Der Name Phönix bezeichnete ursprünglich einen Vogel aus einer altägyptischen Sage, der sich im Feuer verjüngt ("Phönix aus der Asche"). Er wurde zum christlichen Symbol der Unsterblichkeit. Folgerichtig haben die Entwickler ihr Projekt in FireBird umbennant.

Quelle: HEISE News , u.a.

Mozilla: FireBird./.FireFox

Lange blieben die Mozilla-Entwickler mit dem neuen Namen nicht glücklich. Sie hatten bei der Namenswahl übersehen, daß es bereits ein Open Source Projekt gleichen Namens gab. Das Problem wurde in kurzer Zeit zwischen den Beteiligten einvernehmlich gelöst. Der schlanke Browser heisst nun FireFox.

Quelle: Mozilla , u.a.

Skrobelix./.Obelix

Die Eigentümer des Markenzeichens Obelix sind auch gegen die Firma Skrobelix GmbH vorgegangen. Unter diesem Namen hat der Firmeninhaber Skroblin unixbasierte Softwareentwicklungen vertrieben. Um einem langen und unsicheren Rechtsstreit zu entgehen musste die Firma in kurzer Zeit in Skroblin GmbH & Co KG umbennant werden.

Quelle: TuxMobil , u.a.

Linux./.Günter Freiherr von Gravenreuth

Anfang April 2003 reichte der Anwalt in eigener Sache (Stern) Günter Freiherr von Gravenreuth eine Löschungsklage gegen die Marke Linux ein. Der Linux-Verband LIVE schätzte den Fall eher als Marketing-Gag, denn als ernsthaften Vorstoß in einer gerechten Sache an. Aufgrund des Datums ist man auch geneigt an einen Aprilscherz zu glauben. Pro-Linux schreibt dazu:

Die Marke Linux hat Markenschutz auch ohne irgendeine Eintragung nach § 4 Nr. 2 Markengesetz, allein durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und die Verkehrsgeltung als Benutzungsmarke. [...] Linux [hat] eine derart überragende Verkehrsgeltung, dass selbst ein Feuerlöscher nicht ohne weiteres Linux heißen dürfte, weil die Öffentlichkeit hier sofort einen intelligenten auf Linux basierenden Feuerlöscher vermutet, so der Linux-Verband in einer Erklärung. Der Linux-Verband sieht daher eine eventuell eingereichten Löschungsklage gelassen entgegen. Die zunehmende Problematik bei Marken-Angelegenheiten bezüglich Freier Software sieht der Linux-Verband dennoch mit gewisser Sorge. Auf der nächsten Mitgliederversammlung während des LinuxTag 2003 in Karlsruhe wird daher ein Aktionsplan zum Markenrecht zur Diskussion stehen.

Der Fall scheint im Sande verlaufen zu sein. Zumindest existiert die Marke Linux bis heute fort.

Quelle: Pro-Linux , u.a.

LinuxGazette(NET)./.LinuxGazette(SSC)

Das online Magazin LinuxGazette wird von zwei verschiedenen Parteien herausgegeben. Es wird unter linuxgazette.com (herausgegeben vom Linux Journal, SSC) und unter linuxgazette.net publiziert. Beide Parteien streiten sich um die Rechte am Markennamen "LinuxGazette".

Quelle: SlashDot , u.a.

FreeCraft./.WarCraft II (Blizzard)

FreeCraft, der frühere ALE-Clone, ist wegen einer Klage seitens dem Spielehersteller Blizzard, der auch die WarCraft-Serie herstellt, geschlossen worden. In der Klageschrift hiess es, FreeCraft würde vom Namen her zu ähnlich zu einem Blizzardprodukt klingen und zu ähnliche Ziele verfolgen. Damit hat es Blizzard erneut geschafft, ein Opensource-Projekt zu schliessen. Vor einem Jahr wurden die Ersteller von bnetd verklagt ( wir berichteten ) und zum Aufgeben durch die Rechtanwälte Blizzards gezwungen. Scheinbar wird bei Blizzard Fan oder Fan/Hobbyprojekt als Gefahr definiert. Die Webseite wurde geschlossen, alle Sourcen zurückgehalten. Derzeit gibt es aber schon Pläne alles was Blizzard stört aus dem Quellcode zu entfernen und ein neues Projekt aufzuziehen, wir werden darüber berichten.

Quelle: HOLARSE//NET , u.a.

MobICQ./.AOL

Der Open-Source-Messenger Mobicq soll künftig Jimm (Java Instant/ICQ Mobile Messenger) heißen, teilte der Dienst mit. Die Betreiber des Dienstes, der Nutzern von mobilen Geräten einen kostenlosen mobilen ICQ-Clone auf Basis der Java 2 Micro Edition-Plattform (J2ME) offeriert, reagieren damit auf rechtliche Schritte des Online-Diensts AOL.

AOL sieht sich als Besitzer der Marke ICQ in seinen Marken- und Patentrechten verletzt und forderte den Dienst durch ein anwaltliches Schreiben auf, sämtliche Domain-Namen und Software-Verwandtschaften, die mit der Marke ICQ in Zusammenhang gebracht werden könnten, aufzugeben. Nach ersten Einigungsversuchen fordert AOL laut Mobicq nun sogar, dass der Vertrieb aller ICQ-Softwareklones eingestellt wird.

Nicht unerheblich für das Vorgehen von AOL dürfte dabei vor allem der Umstand sein, dass AOL selbst einen mobilen Messenger auf Basis von J2ME entwickelt hat. Dieser ist bislang nur für Kunden des Mobilfunkproviders O2 verfügbar -- im Gegensatz zu Mobicq allerdings kostenpflichtig.

Quelle: HEISE News , u.a.

XAMPP (Apache)./.N.N.

Ähnlich wie im Streit um die Marke Linux, wurde auch XAMPP, eine Software des Apache Projektes von einer nicht am Projekt beteiligten Partei als Marke angemeldet. Das Apache Projekt sieht damit die Entwicklung von XAMPP gefährdet, da die Verwendung des Namens eingeschränkt werden könne. Ausserdem könnten die Markeninhaber aus der Bekanntheit von XAMMP geschäftliche Vorteile ziehen. Quelle: HEISE News , u.a.

eMule, eDonkey./.N.N.

Auch aus den P2P Projekten eMule und eDonkey versuchen findige Trittbrettfahrer Kapital zu schlagen. Lange nach der erstmaligen Benutzung der Namen durch die Projektentwickler haben Dritte diese Namen als Marken registrieren lassen. Eine Abmahnung durch Günter Freiherr von Gravenreuth erfolgte umgehend. Die Projektentwickler wurden zur Aufgabe ihrer Projektnamen aufgefordert. Quelle: HEISE News , u.a.

Mandrake./.Hearst Holdings

Linux Distributor muss die Namen seiner Produkte und das Logo gegen Mandrake le magicien verteiden. Mandrake le magicien ist eine Comicfigur, deren Markenrechte von dem Presseimperium Hearst Corporation gehalten werden. Der Streit geht mittlerweile über drei Jahre und beschäftigt französische und amerikanische Gerichte. Sollte MandrakeSoft dem Urteil zuwiderhandeln droht eine Strafe von 70.000 Euro. Quelle: Le Monde Informatique , u.a.

wxWindows./.Microsoft

Nach einer "freundlichen Aufforderung" durch Microsoft hat das Open-Source-Projekt wxWindows sich in wxWidgets umbenannt. Es handelt sich dabei um eine C++-Klassenbibliothek zur plattformübergreifenden GUI-Programmierung. Microsoft hatte im September 2003 mit Julian Smart, dem Gründer des Projekts, Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass Microsoft in Großbritannien die Marke "Windows" besitzt. Nach gründlicher Überlegung und einer "bescheidenen finanziellen Entschädigung" hat das Projekt daraufhin seinen Namen in wxWidgets geändert. Entwickler und Anwender der Libary sind an das Abkommen zwischen Julian Smart, Ko-Entwickler Robin Dunn und Microsoft zwar strenggenommen nicht rechtlich gebunden, werden aber dennoch gebeten, die Namensänderung bei Gelegenheit zu übernehmen.

Quelle: HEISE News , u.a.

Was kann ein Markenrechtsverfahren kosten?

Anwalts- und Gerichtsgebühren

Die Gerichts- und Anwaltsgebühren eines Markenrechtsstreites sind meisten recht hoch. Die Gerichte erkennen ohne grosse Nachprüfung Streitwerte ab 250.000 Euro an. Bei diesen Streitwerten sind die Landgerichte in der ersten Instanz zuständig, hier herrscht Anwaltszwang. Die Gebühren für das Gericht und die Anwälte beider Parteien betragen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für jede der drei möglichen Instanzen jeweils etwa 20.000 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten z.B. die Reisekosten zum Gerichtsort und möglicherweise Gutachterkosten. Die meisten Fachanwälte bestehen allerdings auf weitaus höheren Gebühren.

Schadensersatzansprüche

Zusätzlich zu den genannten Gebühren macht der Kläger gerne auch Schadensersatzansprüche geltend, die aus der angeblichen Ausnutzung seiner Marke entstünden. Die entsprechenden Beträge können die Anwalts- und Gerichtsgebühren weit überschreiten. Eine Überprüfung dieser Ansprüche kann recht mühselig und teuer werden.

Nebenkosten

Besonders ärgerlich kann ein Markenrechtsstreit werden, wenn man sein Projekt einstellen oder unterbrechen muss. Nun fallen Kosten an für die Änderung des Domainnamens, des Briefpapiers, der Visitenkarten, des Firmenlogos, den Handelsregistereintrag, die Umgestaltung des Internetauftritts, von Buch- und DVD/CD-Titeln, und, und, und ... Beispiel: Die SuSE Distribution 7.3 stand wegen des Streites um Krayon vor der Gefahr, wenige Tage vor Auslieferung eingestampft zu werden.

Wie kann man Markenrechtsstreitigkeiten vorbeugen?

Eine gute Marke ist eine Menge Geld wert. Dementsprechend hart verteidigen die Inhaber von Markenrechten ihre Pfründe. Alle potentiellen Marken die auch nur weit entfernt in die ihre Nähe kommen könnten werden abgemahnt. Einige Fälle sind inzwischen berüchtigt geworden. Auch wenn sie nicht unmittelbar mit freier Software zu tun haben werden sie hier erwähnt, weil sie die bizarren Auswüchse des Markenrechts besonders deutlich machen.

Die bereits im Zusammenhang mit dem File-Sharing Client Gnutella erwähnte Ferrero oHG ist Inhaberin der Markenrechte an dem Begriff "Kinderschokolade". Das Unternehmen ist mehrfach gegen die Verwendung des Wortes "Kinder" vorgegangen, z.B. gegen die Domain kinder.at

Auch die Telekom ist im Kampf um Begriffe und sogar einzelne Buchstaben der deutschen Sprache zu trauriger Berühmtheit gelangt. Wer die Farbe Magenta oder den Buchstaben T in einer Domain oder in einer Marke verwenden möchte, darf darauf rechnen sehr bald die Anwälte eines milliardenschweren Konzerns gegen sich zu haben.

Einer der ersten Fälle in denen es um einen Begriff aus der englischen Sprache ging, drehte sich um die Marke Explorer der Firma Symicron GmbH. Hier hat der BGH ausnahmsweise die Verwendung eines allgemeinsprachlichen Begriffs als Markenbezeichnung für nichtig erklärt. Von dem Streit um die Marke waren mehrere Parteien betroffen (Stefan Münz: Self-HTML, HEISE-Verlag, Claus Vester CHIP, u.a.).

Professionelle Unterstützung: Markenrechtsfachanwälte

Markenrecht ist auf den ersten Blick einfach. Aber dieser Eindruck täuscht. Wer sicher gehen will, sollte einen Fachanwalt mit der Markenrecherche beauftragen. Das ist teuer, aber in einem möglichen Streitfall muss der Anwalt eintreten. Markenrechtstreite sind meist langwierig, der Streit durch die Instanzen kann Jahre dauern. Viele Streitfragen sind offen, da sie noch nicht durch ein höchstes Gericht entschieden wurden.

Strategien zur sinnvollen Namenwahl

Bei der Wahl eines Projektnamens gibt es viele Dinge zu beachten. Ein Name sollte aussagekräftig sein, er sollte kurz, prägnant und leicht auszusprechen und zu schreiben sein. Sinnvoll ist auch eine internationale Verständlichkeit, daher werden gerne Anlehnungen an englische Begriffe genommen. Vielfach sucht man einen Anklang an eigene Fachgebiet (im Fall MobiliX z.B. durch die Benutzung der Abkürzungen "mobil" und "ix"). Der so gewonnene Begriff darf aber nicht mit anderen Marken kollidieren. Ausserdem sollte eine passende Domain frei sein. Ein solches Unterfangen ist schwierig geworden. Ein möglicher Ausweg ist die Wahl eines unsinnigen Non-Sense-Namens. Ein inzwischen berühmtes Beispiel ist der Name der Suchmaschine Google.

Jargon File (4.3.0, 30 APR 2001): google v. common To search the Web using the Google search engine, `www.google.com'. Google is highly esteemed among hackers for its significance ranking system, which is so uncannily effective that many users consider it to have rendered other search engines effectively irrelevant. The name `google' has additional flavor for hackers because most know that it was copied from a mathematical term for ten to the hundredth power, famously first uttered by a mathematician's infant child.

Markenrecherche

Will oder kann man die Markenrecherche keinem Anwalt überlassen, so sollte man unbedingt selber eine Markenrecherche durchführen. Dazu sollte man zunächst die gängigen Suchmaschinen benutzen. Aber es ist unerlässlich zusätzlich auf Markenrecherchen spezialisierte Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Mehrzahl dieser Dienste ist kostenpflichtig. Europäische Gemeinschaftsmarken kann man kostenfrei beim OAMI - Community Trademark Consultation Service nachforschen. Weitaus schwieriger als bei den Wortmarken gestalltet sich die Recherche für Markenzeichen in Bild- oder Tonform (z.B. für ein eigenes Logo oder einen eigenen Jingle).

Haftpflichtversicherung/Rechtsschutzversicherung

Selbst bei sorgfältiger Recherche bleibt immer ein Risiko etwas übersehen zu haben. Leicht wird man auch Opfer böswilliger Abmahnungen. Die finanziellen Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung sind im allgemein hoch und unkalkulierbar. Die möglichen Kosten sind für einzelne Personen und kleine Firmen nicht tragbar. Ein Ausweg ist die Abdeckung dieser Risiken durch eine spezielle Unternehmenshaftpflichtversicherung. Diese kann mögliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Schadensersatzansprüche abdecken. Allerdings beschränken sich die Anwaltsgebühren gemäss Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, dies dürfte oft nicht ausreichen. Es ist damit zu rechnen, daß mit der Versicherung im Schadensfall ein Streit über die Übernahme der Kosten entsteht. Ob es spezielle Rechtsschutzversicherung für Markenrechtsfälle gibt, ist mir nicht bekannt.

Was tun im Schadenfall?

Klagen gegen das eigene Projekt

Die folgenden Tips können auf keinen Fall eine anwaltliche Beratung ersetzen. Sie dienen eher als allgemeiner Überblick über die Formen der Abwehr von Markenrechtsklagen.

Gütliche Einigung

In der ersten Aufregung bei einem Streitfall sollte man nicht vergessen, daß manchmal auch eine gütliche Einigung möglich ist. Man sollte auf jeden Fall den Opponenten anschreiben und um eine gütliche Klärung bitten.

Publicity

Kann man keine Einigung erzielen sollte man den Fall in den geeigneten Foren und Fachpublikationen bekannt machen. In meinen Fall habe ich viele sachdienliche Hinweise und Unterstützung aus der Öffentlichkeit bekommen. Zur Deckung der Unkosten kann mach auch einen Spendenaufruf erwägen. Dies ist jedoch mit viel Arbeit verbunden und man kann nicht vorhersagen welchen Erfolg diese Aktion haben wird. Aber auch Publicity ist nicht ohne Fallstricke, selbst eine höflich und fair geführte Presskampagne kann zur Zielscheibe weiterer Rechtsstreitigkeiten werden.

Trittbrettfahrer

Beim Thema Markenrechtsstreit denkt man zunächst an Klagen gegen das eigene Projekt. Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich. Ein anderes Projekt zehrt gewollt oder ungewollt von der hart erarbeiteten Popularität des eigenen Projektes.

Auch in diesem Fall sollte man zuerst eine gütliche Einigung versuchen. Ein höfliches Schreiben an den vermeintlichen Trittbrettfahrer kann oft schon einen Streit vermeiden. Sollte das nicht helfen kann man die Hilfe einer der Organisationen Freier Software erbitten. Oder letzlich auch hier den Fall an die Öffentlichkeit tragen.

Kommt man ohne anwaltliche oder gerichtliche Hilfe nicht weiter kann es teuer werden. Und vor allem, bei einer Klage müssen die Gerichtsgebühren im voraus hinterlegt werden. Besonders ärgerlich wenn die zu beklagende Partei im Ausland ansässig ist. Eine Gegenwehr kann extrem schwierig und teuer werden.

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