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// LinuxTag 2005
Besuchen Sie uns auch nächstes Jahr wieder auf dem LinuxTag 2005
im Karlsruher Messe- und Kongresszentrum. Für nähere Details und den
genauen Termin besuchen Sie bitte die LinuxTag Homepage.
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EUROPAS GRÖSSTE GNU/LINUX MESSE UND KONFERENZ KONFERENZ-DVD 2004 |
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| Hauptseite // Vorträge // Obelix versus MobiliX: Trademark Threats Against Free Software |
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Obelix versus MobiliX: Trademark Threats Against Free Software
Werner Heuser
TuxMobil - Linux On Mobile Computers
Copyright © 2004 by the Author(s)
Dieser Beitrag ist lizensiert unter der GNU Free Documentation License.
Abstract
At least six Free Software projects were accused of trademark infringements during the first quarter of 2004. As the former owner of the MobiliX project I have been charged by the owners of the trademark Obelix. During the case I became aware of other Free Software projects under trademark siege. Commercial computer hardware and software manufacturers were also threatened. The accusations or charges were often but not only issued by major companies. There were issues between Free Software projects, too. Some of the projects had to change their names. Besides patent and copyright issues, trademark problems seem to become an other important legal issue. Besides the trouble for the charged projects itself, other projects which depend on their work are also threatened, .e.g. the SuSE Linux distribution was in danger to destroy all the CDs of 8.1 release a few days before delivery, because of the Crayon case.
The presentation will give a brief history of the Obelix./.MobiliX case and the next legal steps after all appeals to court have been unsuccessfull. Then a survey about known trademark cases will be given. Finally, practical tips to avoid such legal cases will be discussed.
Maybe a second speaker (a laywer specialized in Free Software law as well as trademark law) will accompany the talk.
Mindestens sechs Projekte aus dem Umfeld Freier Software waren im ersten
Quartal 2004 von markenrechtlichen Problemen betroffen. Markenrechtsprobleme
Freier Software sind nicht neu. Der Streit um Markenrechte begleitet Freie
Software seit ihren Anfängen. Mit der steigenden Popularität freier Software
ist auch die Anzahl der Markenrechtsstreitfälle gewachsen.
Der Vortrag gibt eine Einführung in die Problematik am Beispiel des
Markenrechtsfalles Obelix./.MobiliX. Es folgt eine Übersicht weiterer
Markenrechtsfälle um Freie Software. Abschliessend werden
Tips und Tricks zur Vermeidung bzw. zum Umgang mit
Markenrechtsproblemen gegeben.
Version 1.0 - Die aktuelle deutsche Version dieses Dokuments steht auf
TuxMobil(DE)
bereit. Eine englische Übersetzung ist in Vorbereitung.
Die
Folien zum Vortrag
gibt es in deutsch und englisch.
MobiliX - UniX mit mobilen Computern
"Unless you are as powerful as Disney, Coca-Cola, or the Olympic Committee, worldwide and universal trademarks don't
exist; the same name can often be used in trade for completely different things." -- Dennis Ritchie
Im März 1997 hat mit dem Kauf meines ersten eigenen Laptops das Interesse
für UniX auf mobilen Computern begonnen. Meine Erfahrungen habe ich auf
einer Webseite dokumentiert. Dort stehen Informationen
zu allen Themen rund um mobile UniX Systeme (Linux, BSD, Solaris, ...) zur allgemeinen
und kostenlosen Verfügung. Es gibt jede Menge praktische Tips über UniX auf Laptops, PDAs und anderen mobilen
Computern. Die Seiten sind in deutsch und vor allem in englisch erhältlich.
Über die Jahre wurde meine Arbeit immer populärer und ich beschloss
einen eigenen Namen und eine eigene Domain zu suchen. Der Name war
schnell gefunden: "MobiliX".
MobiliX ist eine Abkürzung aus den Wörtern "mobil" und "Unix". Um möglichen Markenstreitigkeiten zu entgehen, habe ich
diesen Namen im Jahr 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren
lassen. Es ist eine verbreitete Praxis bei Themen im UniX Umfeld einen Namen der das Thema bezeichnet mit der Endung
"iX" zu versehen. Mir sind mehr als 500 Projekte bekannt, die ihren Namen
nach diesem Schema gewählt haben. Es dürften aber weit mehr sein (ausserdem
gibt es Namen die systematisch auf "ix" enden auch in anderen Bereichen, z.B. in der Medizin und Mathematik).
Das deutsche Computer Magazin iX verwendet dieses Kürzel sogar
als eigenständigen Namen. Der Name Unix ist ein eingetragenes Markenzeichen der Firma AT&T, X/Open. Oft wird dieses
Suffix auch als Kennzeichen von anderen Produkten der
Informationstechnologie verwendet. Auch der Name Mobilix ist in Deutschland bereits für
einen Hersteller von Kindermöbeln eingetragen (jedoch in einer anderen
Warengruppe). In Dänemark existiert eine Telefongesellschaft Mobilix.
Vor der Beantragung der Marke habe ich sorgfältig nach
ähnlichen Namen recherchiert. Eine Ähnlichkeit zu Figuren aus der bekannten
Comicserie "Asterix und Obelix" wäre mir nie in den Sinn gekommen.
Glücklicherweise habe ich vorher, zur Absicherung des Projektes,
eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Im Herbst 2001 wurde mein Projekt "MobiliX" von den Inhabern der Markenrechte an
Obelix, wegen angeblicher Namensähnlichkeit, verklagt. Seit dieser Zeit
habe ich mich auch für andere Markenrechtsfälle im Bereich freier
Software interessiert.
Obelix./.MobiliX: Der Weg durch die Gerichte
Im Juni 2001 habe ich von der deutschen Rechtsvertretung der Les Éditions Albert René
(Paris) als Inhaberin der Markenrechte an den Marken "Asterix" und "Obelix" eine
Aufforderung erhalten die Marke "MobiliX" zu
löschen, da eine Ähnlichkeit mit ihrer bereits etablierten Marke Obelix
vorläge. Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen würde eine Klage
mit hohen Streitwert erhoben. Ich habe mir sofort einen Fachanwalt gesucht
und die Versicherung informiert. In Absprache mit meinem Anwalt habe ich
dem gegnerischen Anwalt die Entstehung des Namens MobiliX dargelegt
und verschieden Argumente aufgeführt warum die Namen nicht
verwechslungsfähig seien. Das Ansinnen meine Marke zu löschen
habe ich abgelehnt. Die Versicherung hat eine Leistungspflicht
abgelehnt, ich musste daher die Anwaltskosten selber tragen.
Das Ansinnen der Klägerin war nicht näher begründet, daher hielt
ich die Sache nur für den Einschüchterungsversuch einer
für ihre Abmahnungen bekannten Kanzlei. Weitere
Bedeutung habe ich ihr nicht beigemessen und den Fall daher
auch nicht öffentlich gemacht.
Landgericht - "keine Verwechslungsgefahr"
Im November 2001 wurde mir von Les Éditions Albert René eine
Markenrechtsklage gegen den Markennamen MobiliX zugestellt. Der Streitwert betrug 250.000
Euro (ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft), eine bei Markenrechtsverfahren übliche Summe.
Mit meinem bisherigen Anwalt war ich
zufrieden, der Umfang der Klage machte jedoch die Suche nach einer
noch weiter spezialisierten Kanzlei notwendig.
Ich habe daraufhin eine auf Markenrecht und Rechtsfragen von Open Source Software
spezialisierte Anwaltskanzlei Jaschinski, Biere & Brexl - JBB mit
meiner Vertretung beauftragt. Der Streitfall warf eine Menge Fragen auf,
viele konnten per E-Mail geklärt werden. Aber in einigen Fällen waren
auch persönliche Gespräche notwendig. Ich hatte Glück und musste nicht
weit verreisen, JBB war auch in Berlin vertreten. JBB mass dem Verfahren
grosse Bedeutung auch für andere Projekte Freier Software zu. Gemeinsam
entwickelten wir eine Argumentation zur Klageerwiderung. JBB hat
daraus einen langen Schriftsatz (22 Seiten ohne Anlagen) an das Landgericht entwickelt.
Unsere Chancen der Klage standzuhalten hielten wir für gut. Auch die
finanzielle Absicherung des Prozesses und meines Haftungsrisikos hatte
sich entscheidend verbessert. Auf Drängen von JBB musste die Versicherung
ihre Auslegung der Versicherungsbedingungen überdenken und gab eine
Kostenübernahmezusage für die erste Instanz. Alternativ hatten wir
überlegt einen Spendenaufruf in der sogenannten "Freien Software Community"
zu starten. Aufgrund der Höhe der Kosten
und der Länge und Unwägbarkeiten des Verfahrens schien uns dies
aber nicht erfolgversprechend. Sollte das Verfahren über drei Instanzen
gehen würden immerhin Kosten von etwa 60.000 Euro für Anwälte und Gerichte
entstehen. Wegen der von uns vermuteten Bedeutung für andere Freie Software
Projekte und auch für nichtfreie Unternehmen aus dem UniX Bereich haben
wir aber das Verfahren an die Öffentlichkeit gebracht. Unsere Klageerwiderung
wurde als PDF Datei bei MobiliX online gestellt. Wir haben gleichzeitig
den Anwälten des Klägers angeboten, auch ihre Schriftsätze dort zur
Verfügung zu stellen. Dies wurde abgelehnt.
Der Fall hat über viele
Newsletter und Internetforen, sowie über die Berichterstattung in
Fachzeitschriften grosse internationale Bekanntheit über den Bereich Freie Software
hinaus erlangt. Ich habe viele E-Mails erhalten, in denen grosses Unverständnis
über die Strategie von Les Éditions Albert René gezeigt wurde. Viele
haben ihr Unverständnis auch in E-Mails direkt an die Klägerin ausgedrückt.
Dies führte dazu, daß mir die Klägerin "eine neue Form des elektronischen
Terrors" vorgeworfen hat.
In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht München I (Az: 21 O 17363/01)
am 12.6.2002 die Klage abgewiesen. Das Gericht würdigte die Argumente
der Klägerin, konnte aber dennoch keine Verwechslungsgefahr zwischen Obelix und MobiliX
erkennen. Der Prozess wurde von Unterstützern aus der Linux-Community,
von Vertretern der Fachpresse und interessierten Rechtsanwälten
(u.a. Günter Freiherr von Gravenreuth) besucht.
In seiner schriftliche Urteilsbegründung schreibt das
Gericht: "Die überragende Bekanntheit der Comic-Figur "Obelix" vermag nicht zu indizieren, dass dieser Begriff als
bekannte Marke einzustufen ist." Auch eine Verwechslungsgefahr beider Marken schliesst das Gericht aus: "Eine
schriftbildliche oder sinngehaltliche Ähnlichkeit zwischen den Begriffen 'Obelix' und 'MobiliX' scheidet aus, ..".
Eine möglicherweise klangliche Ähnlichkeit sei ohne Belang, da "bei Verwendung eines Wortes mit einem jedermann
verständlichen ausgeprägten Sinngehalt trotz klanglicher Übereinstimmungen die Verwechslungsgefahr von vornherein
ausgeschaltet ist, [..] Eine klangliche Verwechslungsgefahr käme nur dann noch in Betracht, sofern unterstellt werden
könnte, dass alleine durch das Suffix 'ix' bzw. die Endsilbe 'lix' der Verkehr eine Verbindung mit der Klagemarke
herstellt. Ein solch weitgehender Schutz ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, da der Suffix "ix" nicht
nur für die Benennung von Komikfiguren verwendet wird, sondern auch wie vom Beklagten belegt zumindest auch für die
Benennung von Computersystemen, wie z.B. 'Unix'." Zum Beleg dieser Argumentation war dem Gericht auch ein Exemplar der
Fachzeitschrift iX aus dem HEISE Verlag überreicht worden.
Oberlandesgericht - Obelix und MobiliX sind "hochgradig ähnlich"
Noch vor Ende der Berufungsfrist wurde am 12.8.2002 das Urteil angefochten.
Zunächst verweigerte die Versicherung die Finanzierung dieser Instanz.
Wieder mussten meine Anwälte mit der Versicherung einen langen Streit
austragen. Aber schließlich war auch die Finanzierung der zweiten Instanz
gesichert.
Die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München fand am 21. November 2002 statt.
Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG
München in dem Rechtsstreit "Obelix ./. Mobilix" ist am 27. Januar 2003 die Urteilsbegründung vorgelegt worden. Darin
sieht das OLG München in "Obelix" zwar keine berühmte Marke, gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen
der "hochgradigen Ähnlichkeit" der Marken "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eine Verwechslungsgefahr bestünde.
Es komme dabei nicht darauf an, dass das Suffix "ix" in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig verwendet wird,
da auch dann ein "ausreichender Abstand" gewahrt werden müsse. Zur Ähnlichkeit von Obelix und Mobilix führt das OLG
München wörtlich aus: "Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung - e bzw. i in
der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der
Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M. Hinsichtlich der Betonung der
beiderseitigen Kennzeichen muss davon ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der
Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird." Warum das OLG die
angebliche klangliche Ähnlichkeit höher wertet, als den vom LG betonten
unterschiedlichen Sinngehalt beider Worte wurde mir nicht deutlich. Auch
die ausführliche Argumentation meiner Anwälte wurde kaum zur Kenntnis
genommen, geschweige denn diskutiert. Trotz der zumindest von mir und
meinen Anwälten vorgetragenen Bedeutung des Urteils für eine einheitliche
Rechtsentwicklung wurde keine Revision zugelassen.
Bundesgerichtshof - Ablehnung der Revisionsbeschwerde
Da das OLG keine Revision zugelassen hat, haben meine Anwälte die Chancen
einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof geprüft. Wir und auch unser beim BGH
zugelassener Anwalt befürworteten eine Beschwerde. Wie üblich weigerte sich
wieder die Versicherung diese Instanz zu bezahlen. Erneut begannen
langwierige Verhandlungen mit den Anwälten der Versicherung. Mit Ausnahme
der Stellung einer Kaution wurde aber schließlich auch Finanzierung
der letzten gerichtlichen Instanz bewilligt.
Das Urteil des OLG war inzwischen rechtskräftig geworden. Damit stellte
sich die Frage, ob ich den Namen "MobiliX" weiter benutzen durfte.
Leider gibt es hier, wie oft im Markenrecht, eine ungeklärte Frage.
Die Klärung der Frage hätte möglicherweise einen erneuten Zug durch
alle gerichtlichen Instanzen bedeutet. Da die Versicherung sich
weigerte eine Kaution zu stellen, habe ich die Nutzung des Namens
MobiliX zunächst eingestellt. Die Suche nach einem neuen Namen
wurde daher notwendig. Diesmal dauerte die Suche lange. Viele Namen
die mir spontan gefallen hatten, waren schon als Marke oder als Domain belegt,
andere waren zu ähnlich mit bestehenden Projekten oder waren
zu lang oder schwer aussprechbar. Da mein Projekt sich wie
viele Freie Software Projekte an eine
internationale Community wendet, sollte der neue Name auch eine
weltweit verständliche Bedeutung haben. Schließlich habe ich mich für
TuxMobil entschieden. Auch hier stand wieder die Verbindung zweier Namen
Pate. Der Namensbestandteil "mobil" wurde beibehalten.
Tux ist der Name des Pinguins, der auf Wunsch von Linus Torvalds
zum Wahrzeichen und Logo von Linux wurde.
Durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer wurde am 27.5.2003 die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht. Das neue Revisionsrecht hat dazu geführt, daß nur noch ganz wenige
Revisionen beim BGH zugelassen werden. Die Zulassungsgründe sind in §543 Abs. 2 S1. Nr. 1 und 2 ZPO n.F. aufgelistet.
Es müssen z.B. Allgemeininteressen - und zwar nachhaltig - beinträchtigt sein. In der 26 seitigen Begründung schreibt
Prof. Dr. Krämer dazu: "Die geschäftliche Verwendung von Domain-Namen führt, wie der vorliegende Fall zeigt, schon bei
der Anmeldung des Namens oder Namensteils als Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritätsälterer
Zeichen, die Verletzungstatbestände geltend machen. Besonderen Risiken unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die
allgemeinsprachliche Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenüblichen Suffixen oder Präfixen verbunden
werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes in diesen Fällen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach
diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich bekannte Phantasienamen weite Bereiche des
kennzeichenrechtlichen Sprachgebrauchs bei der Schöpfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem sieht Prof. Dr. Krämer
die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Markenrechtsstreit ist überraschend schnell
Anfang September 2003 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BGH hat es nicht für nötig gehalten auf die Argumentation des
Antragstellers einzugehen, er begnügt sich mit der Wiederholung des Wortlauts von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO.
Dies ist laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer ein übliches Verfahren.
Als Bürger finde ich diese Haltung, sie fand sich leider bereits bei beiden
Vorinstanzen, bei aller Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit,
unzeitgemäss und bedenklich, es erinnert mich zusehr an die Haltung eines "Königs von Gottes Gnaden".
Harmonisierungsamt der EU: Nichtbenutzung der Marke Obelix
Mit der Entscheidung des BGH war der Rechtsweg beendet. Meine Anwälte und
ich hatten aber schon lange den Verdacht, daß die Marke Obelix trotz
des Rechtsstreites in den relevanten Klassen des Markenregisters nicht
benutzt wird. Das Markenrecht schreibt aber eine Nutzung der Marke
innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Marke vor. Ist
das nicht der Fall kann man einen Antrag auf Löschung der Marke stellen.
Die fünfjährige Frist ist etwa zeitgleich mit dem Urteil des BGH abgelaufen,
daher konnte dieser Einwand noch nicht in den gerichtlichen Verfahren
geltend gemacht werden.
Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union wurde am 9.
Oktober 2003 die Löschung der Gemeinschaftsmarke Obelix für die Waren "Software" und "Hardware" beantragt. Nach
Auffassung der Anwäte Jaschinski Biere Brexl (JBB) gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, daß die Marke "Obelix" in der dafür relevanten Klasse Neun innerhalb der ersten fünf Jahre seit Markenanmeldung
ernsthaft genutzt wurde. Damit sind voraussichtlich die Voraussetzungen für einen Löschungsantrag wegen Markenverfalls
erfüllt. Die Inhaberin der Markenrechte hat bereits um eine Verlängerungsfrist
für ihre Gegenargumentation gebeten. Über die Dauer der
Entscheidungsfindung des Harmonisierungsamtes liegen keine Erfahrungswerte
vor. Ich vermute, daß es einige Monate, wenn nicht Jahre dauern kann.
Da dieser Fall von grossem Interesse für die internationale freie Software Szene ist,
habe ich eine ausführlichere Dokumentation in englischer Sprache zusammengefasst.
Mir sind mehrere "iX" Projekte bekannt geworden, die etwa zeitgleich abgemahnt bzw. verklagt wurden:
Masterix (Deutschland) - der Link verweisst nicht mehr auf den
ursprünglichen Besitzer Elektromeister Groegel (daher der Name Masterix),
"erfolgreich" abgemahnt.
Skrobelix (Deutschland) - der Link verweisst auf den Rechtsnachfolger
Skroblin GmbH, "erfolgreich" abgemahnt.
Globelix (Italien/USA) - der Link verweisst auf eine Seite im Aufbau,
Widerspruch gegen Markeneintragung, Markenanmeldung wurde zurückgezogen.
Oblix Inc. (Grossbritannien/USA) - Widerspruch gegen Markeneintragung
läuft.
Man darf gespannt sein, wann die Inhaber des Markennamens UniX The Open Group
abgemahnt werden.
Weitere Markenrechtsfälle in der Geschichte Freier Software
Markenrechtsprobleme Freier Software sind nicht neu. Der Streit um Markenrechte begleitet Freie
Software seit ihren Anfängen. Mit der steigenden Popularität freier Software
ist auch die Anzahl der Markenrechtsstreitfälle gewachsen. Im folgenden
werde ich fast alle mir bekannten Fälle kurz beschreiben. Viele betreffen
bekannte und wichtige Eckpfeiler Freier Software. Es sind insgesamt 17 Fälle (Stand
Sommer 2004). Eine weitere kleinere Anzahl Fälle ist mir zwar bekannt, die
Betroffenen haben es aber aus verschiedenen Gründen vorgezogen,
ihre Fälle nicht publik zu machen.
Achtung: in den folgenden
Kapitelüberschriften wird nicht die klagende Partei, sondern das
betroffene Projekt freier Software zuerst genannt. Die Reihenfolge
der Streitfälle folgt einer zeitlichen Einordnung. Eine geographischer
Schwerpunkt liegt auf Fällen aus Deutschland.
Linux./.William R. Della Croce, Jr.
Der erste mir bekannte Fall betrifft gleich die Marke Linux selbst. Die
Marke Linux ist Eigentum von Linux Torvalds. Das war nicht immer so.
Linus Torvalds hat die erste Version seines Betriebssystems Linux im Jahre
1991 veröffentlicht. Ein Markenname wurde dafür nicht eingetragen. Der
Markenname Linux konnte daher 1995 von William R. Della Croce, Jr. in
Besitz genommen werden. Es bedurfte der ideellen und finanziellen
Unterstützung von sieben Unternehmen
(
Specialized Systems Systems Consultants, Inc. (Linux Journal) aus Seattle;
Yggdrasil computing, Inc. in San Jose;
Linux International, Amherst, NH;
Work Group Solutions aus Aurora, CO.
Red Hat Software, Inc.;
Metro Link Inc. und
Digital Equipment Corporation
)
und wahrscheinlich weit mehr ungenannten Unterstützern um die
Markenrechte im Jahre 1997 an Linus Torvalds zu übertragen. Linus Torvalds
beschreibt das Verfahren in seiner Biographie: Just for Fun.
Quelle:
Linux Journal
,
u.a.
Auch der zweite mir bekannte Fall betraf einen wichtigen Eckpfeiler freier
Software. Der Streitfall aus dem Jahr 2001 konnte ohne Beteiligung eines Gerichts, zwischen
den Beteiligten zur beiderseitigen Zufriedenheit beendet werden. Pro-Linux
schreibt dazu:
Der Streit um die Namensgebung "SAMBA" ist endlich beigelegt. Die Service Network GmbH (SerNet, www.SerNet.DE) hat
stellvertretend für das SAMBA-Team die Markenrechte an der Bezeichnung der gleichnamigen OpenSource-Software für 1,-
DM von der Beratungsgesellschaft CMG (www.cmg.de) erworben.
Die CMG, die das Markenrecht an "SAMBA" in der Kategorie DV besitzt (für die Banken-Software "Standard Anwendung
Meldewesen Banken"), hat der SerNet außerdem das Recht eingeräumt, an andere Distributoren der OpenSource
Serversoftware SAMBA Unterlizenzen für die Verwendung des Namens zu vergeben. Aufgrund der Intervention der
SerNet-Anwältin ist die CMG damit weit über ihre eigentliche Planung hinausgegangen, derzufolge lediglich der Verzicht
auf weitere Abmahnungen gegen SAMBA-Nutzer erklärt werden sollte. Der Lizenz-Vertrag, der von den Anwälten der CMG und
der SerNet ausgehandelt wurde, ist nur für gewerbliche Supporter sinnvoll, die sich markenrechtlich absichern wollen.
Reine Anwender der OpenSource-Software sind im Lizenz-Vertrag nicht berücksichtigt. Die Unter-Lizenz kann unter
http://Samba.SerNet.DE/lizenz/ beantragt werden und besteht aus einer kurzen Lizenz-Bestätigung der SerNet und einer
Kopie des Lizenz-Vertrages. SerNet, die bisher alle Kosten im Vorfeld dieser Sache getragen hat, möchte für diesen
Service eine Beteiligung von 10,- EURO am Abwicklungsaufwand in Rechnung stellen. Die Unter-Lizenz selber ist
kostenfrei.
Dr. Johannes Loxen, Geschäftsführer der SerNet: "OpenSource Software findet seit vielen Jahren ihren Platz in der
bestehenden Software-Landschaft und wird allgemein als Bereicherung und nicht als Konkurrenz betrachtet. Es ist aus
unserer Sicht sehr wichtig, dass vereinzelt auftauchende Probleme z.B. im Marken- und Urheber-Recht so einfach und
rechtssicher wie möglich aufgearbeitet werden. Die von CMG und SerNet gefundene Lösung im Falle SAMBA kann dafür
beispielgebend sein."
Quelle:
Pro-Linux
,
u.a.
Gnutella ist ein freier File-Sharing Client. Er wurde auf verschiedenen Webseiten
zum Download angeboten (gnutella.de, newtella.de, knutella.net und
knutella.co.uk). Im März 2001 leitete die Ferrero oHG als Inhaberin
der Markenrechte an dem Brotaufstrich Nutella, gegen die Inhaber der Domains
rechtliche Schritte ein. Inzwischen existieren einige dieser Domains nicht
mehr oder aber der Gnutella Client wird dort nicht mehr angeboten. Der
File-Sharing Client ist weiterhin auf gnutella.com und anderen
Webseiten zum Download erhältlich.
Quelle:
intern.de
,
u.a.
Kai-Uwe Sattler
Entwicker des Programms
Killustrator wurde im Juni 2001 von der Firma Adobe abgemahnt und zu
einer Unterlassungserklärung (Streitwert eine Million Mark)
nebst einem Kostenbescheid in Höhe von 2500 Euro verpflichtet. Die Firma warf ihm
vor, die Rechte an dem von Adobe vertriebenen "Illustrator" verletzt zu haben. Der Name "Killustrator" verletze nach
Meinung des Unternehmens das eingetragene Markenzeichen von Abobe. Soweit ich feststellen konnte,
ist Killustrator inzwischen nicht mehr Bestandteil von
Koffice
(zumindest nicht unter diesem Namen).
Wie der Streit um den allgemeinsprachlichen Begriff Explorer gezeigt hat, hätte Kai-Uwe Sattler möglicherweise
eine Chance gehabt einen Rechtsstreit zu gewinnen. Die Auseinandersetzung wäre aber mit
Sicherheit langwierig und teuer geworden. Während dieser Zeit wäre das gesamte KDE Projekt ständig
mit der Drohung eines Misserfolgs konfrontiert gewesen. Die Verfahren um die
Begriffe "Windows" und "MobiliX" zeigen, daß die Gerichte bei
allgemeinsprachlichen Begriffen ganz unterschiedlich urteilen können.
Quelle:
Pro-Linux
,
u.a.
Dieser Markenrechtsfall von 2001 wurde bereits am Anfang ausführlich
beschrieben.
Quelle:
TuxMobil
,
Der Inhaber des amerikanischen Unternehmens Lindows vermarktet ein
Linux-Betriebssystem mit dem Namen LindowsOS. Michael Robertson hat
sich mit der Wahl dieses Namens ganz bewusst gegen einen starken
Gegner gestellt. Die Reaktion von Microsoft liess nicht lange auf sich
warten. Seit 2002 schwelte musste sich Michael Robertson in mehreren
Ländern verklagen lassen. In den Niederlanden musste der Name
geändert werden und lautete nun Lin---s (LinDash). Im Frühjahr 2004
verlor Robertson auch in Frankreich. Mit Ausnahme der USA musste
Robertson den Namen Lindows aufgeben. Er lautet nun
Linspire
. Der
Streit um den Begriff "Windows" in den USA ist dagegen noch nicht
beendet.
Quelle:
HEISE-News
,
u.a.
Krayon./.Seidel Software Service
Krayon ein Bildbearbeitungsprogramm aus der KOffice-Suite wurde im Januar 2002 kurz vor Auslieferung
der SuSE 7.3 zum Zankapfel zwischen dem bekannten Linux Distributor und der Crayon Vertriebs GmbH i.G.
Der Programmname könne mit der Wortmarke "Crayon" verwechselt werden. Die HEISE News schreiben dazu:
Verwirrend wird die Angelegenheit allerdings durch die Tatsache, dass Krayon auf den SuSE-7.3-CDs gar nicht enthalten
ist. Allerdings findet man im KDE-Startmenü einen Menüpunkt "Krayon", der bei der Installation des KOffice-Paketes
eingerichtet wird -- für Markenrechtsstreitigkeiten offensichtlich ausreichend. Das KOffice-Paket auf den SuSE-CDs
enthält das Bildbearbeitungsprogramm mit dem umstrittenen Namen allerdings gar nicht -- ebensowenig übrigens wie das
aktuelle KOffice 1.1.1: Krayon wird bereits seit längerem nicht mehr weiterentwickelt, da das Projekt keinen aktiven
Maintainer hat. Der "Krayon"-Eintrag im SuSE-Menü ist anscheinend ein Überbleibsel aus früheren Versionen der
SuSE-Distribution, die das Programm noch enthalten haben.
Brisant wird diese Auseinandersetzung durch die möglichen Konsequenzen für die Open-Source-Entwicklung insgesamt, auch
wenn in diesem Fall kein Entwickler direkt betroffen ist. Linux-Distributoren etwa müssen angesichts solcher
Rechtsstreitigkeiten alle auf ihren CDs enthaltenen Pakete auf potenzielle markenrechtliche Probleme überprüfen --
möglicherweise mit der Konsequenz, dass sie entscheiden, ihren Kunden zukünftig den Service einer umfangreichen
Softwareausstattung mit Tausenden von Programmpaketen nicht mehr bieten zu können. Dadurch würde ein wichtiger
Verbreitungsweg für freie Software entfallen. Möglicherweise sind davon auch nicht-kommerzielle Distributoren wie das
Debian-Projekt betroffen. Ebenso müssen sich wohl Hoster von Open-Source-Projekten wie BerliOS Gedanken über mögliche
juristische Konsequenzen ihres Angebots machen.
Obwohl zunächst die Auslieferung der SuSE 7.3 auf dem Spiel stand, konnte letztlich eine
gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erreicht werden.
Quelle:
HEISE News
,
u.a.
Mozilla: Phoenix./.FireBird
Die Mozilla-Entwickler mussten einen neuen Namen für ihren schlanken Browser
Phönix suchen. Der BIOS Hersteller Phönix hatte Einwände gegen die
Bezeichnung vorgebracht. Der Name Phönix bezeichnete ursprünglich einen
Vogel aus einer altägyptischen Sage, der sich im Feuer verjüngt ("Phönix aus der Asche").
Er wurde zum christlichen Symbol der Unsterblichkeit. Folgerichtig haben
die Entwickler ihr Projekt in FireBird umbennant.
Quelle:
HEISE News
,
u.a.
Mozilla: FireBird./.FireFox
Lange blieben die Mozilla-Entwickler mit dem neuen Namen nicht glücklich. Sie
hatten bei der Namenswahl übersehen, daß es bereits ein Open Source Projekt gleichen
Namens gab. Das Problem wurde in kurzer Zeit zwischen den Beteiligten
einvernehmlich gelöst. Der schlanke Browser heisst nun FireFox.
Quelle:
Mozilla
,
u.a.
Die Eigentümer des Markenzeichens Obelix sind auch gegen die Firma
Skrobelix GmbH vorgegangen. Unter diesem Namen hat der Firmeninhaber Skroblin
unixbasierte Softwareentwicklungen vertrieben. Um einem langen und unsicheren
Rechtsstreit zu entgehen musste die Firma in kurzer Zeit in Skroblin GmbH
& Co KG umbennant werden.
Quelle:
TuxMobil
,
u.a.
Linux./.Günter Freiherr von Gravenreuth
Anfang April 2003 reichte der Anwalt in eigener Sache (Stern) Günter Freiherr von Gravenreuth
eine Löschungsklage gegen die Marke Linux ein. Der Linux-Verband LIVE
schätzte den Fall eher als Marketing-Gag, denn als ernsthaften Vorstoß in einer gerechten Sache an.
Aufgrund des Datums ist man auch geneigt an einen Aprilscherz zu glauben. Pro-Linux
schreibt dazu:
Die Marke Linux hat Markenschutz auch ohne irgendeine Eintragung nach § 4 Nr. 2 Markengesetz, allein durch die
Benutzung im geschäftlichen Verkehr und die Verkehrsgeltung als Benutzungsmarke. [...]
Linux [hat] eine derart überragende Verkehrsgeltung, dass selbst ein Feuerlöscher nicht ohne
weiteres Linux heißen dürfte, weil die Öffentlichkeit hier sofort einen intelligenten auf Linux basierenden
Feuerlöscher vermutet, so der Linux-Verband in einer Erklärung.
Der Linux-Verband sieht daher eine eventuell eingereichten Löschungsklage gelassen entgegen. Die zunehmende
Problematik bei Marken-Angelegenheiten bezüglich Freier Software sieht der Linux-Verband dennoch mit gewisser Sorge.
Auf der nächsten Mitgliederversammlung während des LinuxTag 2003 in Karlsruhe wird daher ein Aktionsplan zum
Markenrecht zur Diskussion stehen.
Der Fall scheint im Sande verlaufen zu sein. Zumindest existiert die Marke
Linux bis heute fort.
Quelle:
Pro-Linux
,
u.a.
LinuxGazette(NET)./.LinuxGazette(SSC)
Das online Magazin LinuxGazette wird von zwei verschiedenen Parteien
herausgegeben. Es wird unter linuxgazette.com (herausgegeben vom Linux
Journal, SSC) und unter linuxgazette.net publiziert. Beide
Parteien streiten sich um die Rechte am Markennamen "LinuxGazette".
Quelle:
SlashDot
,
u.a.
FreeCraft./.WarCraft II (Blizzard)
FreeCraft, der frühere ALE-Clone, ist wegen einer Klage seitens dem Spielehersteller Blizzard, der auch die
WarCraft-Serie herstellt, geschlossen worden.
In der Klageschrift hiess es, FreeCraft würde vom Namen her zu ähnlich zu einem Blizzardprodukt klingen und zu
ähnliche Ziele verfolgen. Damit hat es Blizzard erneut geschafft, ein Opensource-Projekt zu schliessen. Vor einem Jahr
wurden die Ersteller von bnetd verklagt (
wir berichteten
) und zum Aufgeben durch die Rechtanwälte Blizzards gezwungen.
Scheinbar wird bei Blizzard Fan oder Fan/Hobbyprojekt als Gefahr definiert.
Die Webseite wurde geschlossen, alle Sourcen zurückgehalten. Derzeit gibt es aber schon Pläne alles was Blizzard stört
aus dem Quellcode zu entfernen und ein neues Projekt aufzuziehen, wir werden darüber berichten.
Quelle:
HOLARSE//NET
,
u.a.
Der Open-Source-Messenger Mobicq soll künftig Jimm (Java Instant/ICQ Mobile Messenger) heißen, teilte der Dienst mit.
Die Betreiber des Dienstes, der Nutzern von mobilen Geräten einen kostenlosen mobilen ICQ-Clone auf Basis der Java 2
Micro Edition-Plattform (J2ME) offeriert, reagieren damit auf rechtliche Schritte des Online-Diensts AOL.
AOL sieht sich als Besitzer der Marke ICQ in seinen Marken- und Patentrechten verletzt und forderte den Dienst durch
ein anwaltliches Schreiben auf, sämtliche Domain-Namen und Software-Verwandtschaften, die mit der Marke ICQ in
Zusammenhang gebracht werden könnten, aufzugeben. Nach ersten Einigungsversuchen fordert AOL laut Mobicq nun sogar,
dass der Vertrieb aller ICQ-Softwareklones eingestellt wird.
Nicht unerheblich für das Vorgehen von AOL dürfte dabei vor allem der Umstand sein, dass AOL selbst einen mobilen
Messenger auf Basis von J2ME entwickelt hat. Dieser ist bislang nur für Kunden des Mobilfunkproviders O2 verfügbar --
im Gegensatz zu Mobicq allerdings kostenpflichtig.
Quelle:
HEISE News
,
u.a.
Ähnlich wie im Streit um die Marke Linux, wurde auch XAMPP, eine Software
des Apache Projektes von einer nicht am Projekt beteiligten Partei als
Marke angemeldet. Das Apache Projekt sieht damit die Entwicklung von XAMPP
gefährdet, da die Verwendung des Namens eingeschränkt werden könne.
Ausserdem könnten die Markeninhaber aus der Bekanntheit von XAMMP
geschäftliche Vorteile ziehen.
Quelle:
HEISE News
,
u.a.
Auch aus den P2P Projekten eMule und eDonkey versuchen findige
Trittbrettfahrer Kapital zu schlagen. Lange nach der erstmaligen Benutzung
der Namen durch die Projektentwickler haben Dritte diese Namen als Marken
registrieren lassen. Eine Abmahnung durch Günter Freiherr von Gravenreuth
erfolgte umgehend. Die Projektentwickler wurden zur Aufgabe ihrer
Projektnamen aufgefordert.
Quelle:
HEISE News
,
u.a.
Mandrake./.Hearst Holdings
Linux Distributor muss die Namen seiner Produkte und das Logo gegen Mandrake le magicien
verteiden. Mandrake le magicien ist eine Comicfigur, deren Markenrechte von
dem Presseimperium Hearst Corporation gehalten werden. Der Streit geht
mittlerweile über drei Jahre und beschäftigt französische und amerikanische
Gerichte. Sollte MandrakeSoft dem Urteil zuwiderhandeln droht eine
Strafe von 70.000 Euro.
Quelle:
Le Monde Informatique
,
u.a.
Nach einer "freundlichen Aufforderung" durch Microsoft hat das Open-Source-Projekt wxWindows sich in wxWidgets
umbenannt. Es handelt sich dabei um eine C++-Klassenbibliothek zur plattformübergreifenden GUI-Programmierung.
Microsoft hatte im September 2003 mit Julian Smart, dem Gründer des Projekts, Kontakt aufgenommen und darauf
hingewiesen, dass Microsoft in Großbritannien die Marke "Windows" besitzt. Nach gründlicher Überlegung und einer
"bescheidenen finanziellen Entschädigung" hat das Projekt daraufhin seinen Namen in wxWidgets geändert. Entwickler und
Anwender der Libary sind an das Abkommen zwischen Julian Smart, Ko-Entwickler Robin Dunn und Microsoft zwar
strenggenommen nicht rechtlich gebunden, werden aber dennoch gebeten, die Namensänderung bei Gelegenheit zu
übernehmen.
Quelle:
HEISE News
,
u.a.
Was kann ein Markenrechtsverfahren kosten?
Anwalts- und Gerichtsgebühren
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren eines Markenrechtsstreites sind meisten recht hoch. Die
Gerichte erkennen ohne grosse Nachprüfung Streitwerte ab 250.000 Euro
an. Bei diesen Streitwerten sind die Landgerichte in der ersten Instanz
zuständig, hier herrscht Anwaltszwang. Die Gebühren für das Gericht und
die Anwälte beider Parteien betragen nach der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für jede der drei möglichen Instanzen
jeweils etwa 20.000 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten z.B. die
Reisekosten zum Gerichtsort und möglicherweise Gutachterkosten.
Die meisten Fachanwälte bestehen allerdings auf weitaus höheren Gebühren.
Zusätzlich zu den genannten Gebühren macht der Kläger gerne
auch Schadensersatzansprüche geltend, die aus der angeblichen
Ausnutzung seiner Marke entstünden. Die entsprechenden
Beträge können die Anwalts- und Gerichtsgebühren weit
überschreiten. Eine Überprüfung dieser Ansprüche kann
recht mühselig und teuer werden.
Besonders ärgerlich kann ein Markenrechtsstreit werden, wenn
man sein Projekt einstellen oder unterbrechen muss. Nun fallen
Kosten an für die Änderung des Domainnamens, des Briefpapiers,
der Visitenkarten, des Firmenlogos, den Handelsregistereintrag,
die Umgestaltung des Internetauftritts, von Buch- und DVD/CD-Titeln,
und, und, und ...
Beispiel: Die SuSE Distribution 7.3 stand wegen
des Streites um Krayon vor der Gefahr, wenige Tage vor Auslieferung
eingestampft zu werden.
Wie kann man Markenrechtsstreitigkeiten vorbeugen?
Eine gute Marke ist eine Menge Geld wert. Dementsprechend hart
verteidigen die Inhaber von Markenrechten ihre Pfründe. Alle potentiellen
Marken die auch nur weit entfernt in die ihre Nähe kommen könnten
werden abgemahnt. Einige Fälle sind inzwischen berüchtigt geworden.
Auch wenn sie nicht unmittelbar mit freier Software zu tun haben
werden sie hier erwähnt, weil sie die bizarren Auswüchse des
Markenrechts besonders deutlich machen.
Die bereits im Zusammenhang mit dem File-Sharing Client Gnutella erwähnte
Ferrero oHG ist Inhaberin der Markenrechte an dem Begriff "Kinderschokolade".
Das Unternehmen ist mehrfach gegen die Verwendung des Wortes "Kinder"
vorgegangen, z.B. gegen die Domain kinder.at
Auch die Telekom ist im Kampf um Begriffe und sogar einzelne
Buchstaben der deutschen Sprache zu trauriger Berühmtheit
gelangt. Wer die Farbe Magenta oder den Buchstaben T in einer
Domain oder in einer Marke verwenden möchte, darf darauf rechnen
sehr bald die Anwälte eines milliardenschweren Konzerns
gegen sich zu haben.
Einer der ersten Fälle in denen es um einen Begriff aus der
englischen Sprache ging, drehte sich um die Marke Explorer
der Firma Symicron GmbH. Hier hat der BGH ausnahmsweise
die Verwendung eines allgemeinsprachlichen Begriffs als
Markenbezeichnung für nichtig erklärt. Von dem Streit um
die Marke waren mehrere Parteien betroffen (Stefan Münz:
Self-HTML, HEISE-Verlag, Claus Vester CHIP, u.a.).
Professionelle Unterstützung: Markenrechtsfachanwälte
Markenrecht ist auf den ersten Blick einfach. Aber dieser Eindruck
täuscht. Wer sicher gehen will, sollte einen Fachanwalt mit
der Markenrecherche beauftragen. Das ist teuer, aber in
einem möglichen Streitfall muss der Anwalt eintreten. Markenrechtstreite
sind meist langwierig, der Streit durch die Instanzen kann Jahre
dauern. Viele Streitfragen sind offen, da sie noch nicht durch
ein höchstes Gericht entschieden wurden.
Strategien zur sinnvollen Namenwahl
Bei der Wahl eines Projektnamens gibt es viele Dinge zu beachten. Ein
Name sollte aussagekräftig sein, er sollte kurz, prägnant und leicht
auszusprechen und zu schreiben sein. Sinnvoll ist auch eine internationale
Verständlichkeit, daher werden gerne Anlehnungen an englische Begriffe
genommen. Vielfach sucht man einen Anklang an eigene Fachgebiet (im
Fall MobiliX z.B. durch die Benutzung der Abkürzungen "mobil" und "ix").
Der so gewonnene Begriff darf aber nicht mit anderen Marken kollidieren.
Ausserdem sollte eine passende Domain frei sein. Ein solches Unterfangen
ist schwierig geworden. Ein möglicher Ausweg ist die Wahl eines
unsinnigen Non-Sense-Namens. Ein inzwischen berühmtes Beispiel ist
der Name der Suchmaschine Google.
Jargon File (4.3.0, 30 APR 2001):
google v. common To search the Web using the Google search engine,
`www.google.com'. Google is highly esteemed among hackers for its
significance ranking system, which is so uncannily effective that many
users consider it to have rendered other search engines effectively
irrelevant. The name `google' has additional flavor for hackers because
most know that it was copied from a mathematical term for ten to the
hundredth power, famously first uttered by a mathematician's infant
child.
Will oder kann man die Markenrecherche keinem Anwalt überlassen, so sollte
man unbedingt selber eine Markenrecherche durchführen. Dazu sollte man
zunächst die gängigen Suchmaschinen benutzen. Aber es ist unerlässlich
zusätzlich auf Markenrecherchen spezialisierte Dienste in Anspruch zu
nehmen. Die Mehrzahl dieser Dienste ist kostenpflichtig. Europäische
Gemeinschaftsmarken kann man kostenfrei beim
OAMI -
Community Trademark Consultation Service
nachforschen.
Weitaus schwieriger als bei den Wortmarken gestalltet sich die
Recherche für Markenzeichen in Bild- oder Tonform (z.B. für ein
eigenes Logo oder einen eigenen Jingle).
Haftpflichtversicherung/Rechtsschutzversicherung
Selbst bei sorgfältiger Recherche bleibt immer ein Risiko etwas übersehen zu
haben. Leicht wird man auch Opfer böswilliger Abmahnungen. Die
finanziellen Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung sind im
allgemein hoch und unkalkulierbar. Die möglichen Kosten sind für einzelne
Personen und kleine Firmen nicht tragbar. Ein Ausweg ist die
Abdeckung dieser Risiken durch eine spezielle
Unternehmenshaftpflichtversicherung. Diese kann mögliche
Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Schadensersatzansprüche abdecken.
Allerdings beschränken sich die Anwaltsgebühren gemäss
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, dies dürfte oft nicht ausreichen.
Es ist damit zu rechnen, daß mit der Versicherung im Schadensfall
ein Streit über die Übernahme der Kosten entsteht. Ob es spezielle
Rechtsschutzversicherung für Markenrechtsfälle gibt, ist mir nicht
bekannt.
Klagen gegen das eigene Projekt
Die folgenden Tips können auf keinen Fall eine anwaltliche Beratung
ersetzen. Sie dienen eher als allgemeiner Überblick über die
Formen der Abwehr von Markenrechtsklagen.
In der ersten Aufregung bei einem Streitfall sollte man nicht vergessen,
daß manchmal auch eine gütliche Einigung möglich ist. Man sollte auf
jeden Fall den Opponenten anschreiben und um eine gütliche Klärung
bitten.
Kann man keine Einigung erzielen sollte man den Fall in den geeigneten
Foren und Fachpublikationen bekannt machen. In meinen Fall habe ich
viele sachdienliche Hinweise und Unterstützung aus der Öffentlichkeit
bekommen. Zur Deckung der Unkosten kann mach auch einen Spendenaufruf
erwägen. Dies ist jedoch mit viel Arbeit verbunden und man kann
nicht vorhersagen welchen Erfolg diese Aktion haben wird.
Aber auch Publicity ist nicht ohne Fallstricke, selbst
eine höflich und fair geführte Presskampagne kann zur
Zielscheibe weiterer Rechtsstreitigkeiten werden.
Beim Thema Markenrechtsstreit denkt man zunächst an Klagen gegen
das eigene Projekt. Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich. Ein
anderes Projekt zehrt gewollt oder ungewollt von der
hart erarbeiteten Popularität des eigenen Projektes.
Auch in diesem Fall sollte man zuerst eine gütliche Einigung
versuchen. Ein höfliches Schreiben an den vermeintlichen
Trittbrettfahrer kann oft schon einen Streit vermeiden.
Sollte das nicht helfen kann man die Hilfe einer der
Organisationen Freier Software erbitten. Oder letzlich
auch hier den Fall an die Öffentlichkeit tragen.
Kommt man ohne anwaltliche oder gerichtliche Hilfe nicht weiter
kann es teuer werden. Und vor allem, bei einer Klage müssen die
Gerichtsgebühren im voraus hinterlegt werden. Besonders
ärgerlich wenn die zu beklagende Partei im Ausland ansässig
ist. Eine Gegenwehr kann extrem schwierig und teuer werden.
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